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Kap. 5Werkstatt & Schweißen

DGUV V3 Prüfung: Wie oft Elektrowerkzeug geprüft wird

Richtwert sechs Monate, auf Baustellen drei, höchstens ein Jahr in der Werkstatt: Was die DGUV Vorschrift 3 für Bohrmaschine, Flex und Kabeltrommel verlangt, wer prüfen darf und wie sich die Kosten zusammensetzen.

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Gerätehaus aus Blech mit aufgehängten roten, gelben und grünen Verlängerungskabeln an der Wand, darunter Aufsitzmäher und Gartengeräte
Foto: Hans / Pixabay, Pixabay-Inhaltslizenz

Das Wichtigste

  1. Für ortsveränderliches Elektrowerkzeug nennt die DGUV Vorschrift 3 einen Richtwert von sechs Monaten, auf Baustellen drei Monate.
  2. In Werkstätten darf die Frist höchstens ein Jahr betragen, in Büros zwei Jahre.
  3. Prüfen muss eine Elektrofachkraft, das Ergebnis wird nach § 14 BetrSichV dokumentiert.

Die DGUV V3 Prüfung ist die wiederkehrende Sicherheitsprüfung elektrischer Anlagen und Geräte im Betrieb. Für Bohrmaschinen, Winkelschleifer und Verlängerungsleitungen nennt die DGUV Vorschrift 3 einen Richtwert von 6 Monaten, auf Baustellen 3 Monate; länger als 1 Jahr darf die Frist in Werkstätten und auf Baustellen nicht werden.

Ein festes Datum aus dem Gesetz gibt es trotzdem nicht. Der Arbeitgeber legt die Fristen in seiner Gefährdungsbeurteilung fest und muss sie begründen können. Die Tabellenwerte der DGUV sind der Ausgangspunkt dafür, mehr nicht.

Prüfen ist Arbeit an unter Spannung stehenden Geräten. Nach § 5 DGUV Vorschrift 3 und ihren Durchführungsanweisungen liegt die Verantwortung bei einer Elektrofachkraft. Laien mit einem gekauften Gerätetester übernehmen weder die Verantwortung noch erkennen sie, ob ein Messwert für das Gerät plausibel ist. Defekte Geräte werden sofort aus dem Verkehr gezogen und nicht bis zum nächsten Prüftermin weiterbenutzt.

Was hinter der DGUV V3 Prüfung steckt

Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist eine Unfallverhütungsvorschrift. Die Berufsgenossenschaften erlassen sie auf Grundlage des SGB VII, für ihre Mitgliedsbetriebe ist sie verbindlich. Die DGUV Vorschrift 4 hat denselben Inhalt und gilt bei anderen Unfallversicherungsträgern. Der Kern steht in § 5: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel werden vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und „in bestimmten Zeitabständen“ geprüft. Die Fristen sind so zu bemessen, dass Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig auffallen.

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Daneben gilt staatliches Recht. Nach § 14 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Arbeitgeber Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen. Art, Umfang und Fristen legt er nach § 3 Abs. 6 BetrSichV in der Gefährdungsbeurteilung fest. Wie gemessen wird, regeln die Normen VDE 0701 (DIN EN 50678, Prüfung nach Reparatur) und VDE 0702 (DIN EN 50699, Wiederholungsprüfung, Ausgabe 2021-06).

„BGV A3“ ist übrigens der alte Name derselben Vorschrift. Wer in einem Angebot „BGV A3 Prüfung“ liest, bekommt nichts anderes.

Welche Geräte geprüft werden müssen

Geprüft wird alles, was im Betrieb mit Strom arbeitet. Die DGUV Information 203-071 zählt zu den ortsveränderlichen Betriebsmitteln unter anderem handgeführte Elektrowerkzeuge, Leuchten, Leitungsroller, Verlängerungsleitungen, Tischsteckdosen, Netz- und Ladegeräte. Für Maschinen- und Werkzeugbetriebe heißt das konkret:

  • Bohrmaschine, Bohrhammer, Winkelschleifer, Stichsäge, Heißluftgebläse
  • Kabeltrommeln, Verlängerungen, Mehrfachsteckdosen, PRCD-S
  • Ladegeräte von Akkuwerkzeugen
  • transportable Geräte wie Baustellenkreissäge, Baustromverteiler und mobiler Stromerzeuger, die laut DGUV wie ortsveränderliche Geräte behandelt werden
  • Schweißstromquellen, Hochdruckreiniger, Industriestaubsauger

Die Pflicht hängt nicht am Eigentum. Gemietete und geliehene Geräte gehören dazu, ebenso Privatgeräte der Beschäftigten, die der Betrieb duldet, etwa der Wasserkocher in der Werkstatt. Wer das vermeiden will, muss private Geräte im Betrieb ausdrücklich untersagen.

Akkuwerkzeuge selbst lassen sich keiner Schutzklasse zuordnen. Die DGUV Information 203-070 (Ausgabe April 2026) verlangt hier eine Besichtigung auf Verformungen und Verfärbungen am Akku. Weitere Messungen sind nur nötig, wenn Spannungen ab 60 V DC berührbar sind. Das Ladegerät wird dagegen nach seiner Schutzklasse voll geprüft. Für Baustellen empfiehlt die DGUV Ladegeräte mit mindestens IPX2, besser IPX3.

Für neue Geräte entfällt die Erstprüfung, wenn der Hersteller bestätigt, dass sie der Vorschrift entsprechen (§ 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3). Eine Sichtkontrolle auf Transportschäden und auf Eignung für den Einsatzort bleibt aber Pflicht. Nach jeder Reparatur, bei der Gehäuse geöffnet oder Stecker getauscht wurde, folgt eine vollständige Prüfung mit Besichtigen, Messen und Erproben.

Prüffristen nach DGUV V3: die Tabelle

Die Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 enthalten zwei Tabellen, die im Alltag am häufigsten gebraucht werden: Tabelle 1A für ortsfeste Anlagen und Tabelle 1B für ortsveränderliche Geräte. Die Baustellenwerte stammen aus der DGUV Information 203-006 der BG BAU.

PrüfobjektFristGrundlageWer prüft
Elektrowerkzeug, Leitungen, allgemeinRichtwert 6 MonateDGUV V3, Tab. 1BEFK, EuP mit Messgerät
Elektrowerkzeug auf BaustellenRichtwert 3 MonateDGUV V3, Tab. 1B; DGUV I 203-006EFK, EuP mit Messgerät
Höchstfrist Werkstatt, Fertigung, Baustellemax. 12 MonateDGUV V3, Tab. 1BEFK, EuP mit Messgerät
Höchstfrist Büromax. 24 MonateDGUV V3, Tab. 1BEFK, EuP mit Messgerät
Ortsfeste Anlagen, allgemein4 JahreDGUV V3, Tab. 1AEFK
Anlagen in Räumen besonderer Art1 JahrDGUV V3, Tab. 1AEFK
Stationäre Anlagen auf Baustellen1 Jahr (Empfehlung)DGUV I 203-006EFK
RCD in nichtstationären Anlagen, Wirksamkeit1 MonatDGUV V3, Tab. 1AEFK, EuP mit Messgerät
RCD in nichtstationären Anlagen, PrüftastearbeitstäglichDGUV V3, Tab. 1ABenutzer
RCD in stationären Anlagen, Prüftaste6 MonateDGUV V3, Tab. 1ABenutzer

EFK steht für Elektrofachkraft, EuP für elektrotechnisch unterwiesene Person. Vor jeder Benutzung kommt die Sichtkontrolle durch den Anwender dazu. § 4 Abs. 5 BetrSichV schreibt sie vor, und auf Baustellen verlangt sie auch die DGUV Information 203-006.

Die Richtwerte gelten für normale Beanspruchung. Bei hoher Beanspruchung muss die Frist deutlich kürzer sein. Die BG BAU nennt als Beispiel das Schleifen von Metallen und Arbeiten mit leitfähigen Stäuben. Dort kann eine Prüfung wöchentlich oder sogar täglich nötig sein. Der Winkelschleifer in der Schlosserei braucht also nicht dieselbe Frist wie die Handbohrmaschine im Lager.

Die DGUV formuliert es in der DGUV Information 203-071 so: „Prüffristen sind keine Wunschfristen!“ Wer von den Richtwerten abweicht, muss das begründen, und zwar in beide Richtungen.

Fristen verlängern über die Fehlerquote

Das Werkzeug für die Begründung ist die Fehlerquote. Nach Tabelle 1B gilt eine Frist als ausreichend, wenn höchstens 2 % der geprüften Geräte eines vergleichbaren Bereichs durchfallen. Liegt die Quote darunter, darf die Frist bis zur Höchstgrenze verlängert werden. Die DGUV verlangt eine wichtige Einschränkung: Geräte, die schon vor der Prüfung wegen offensichtlicher Schäden entsorgt oder in die Reparatur gegeben wurden, zählen mit.

Ein Rechenbeispiel aus einem Montagebetrieb mit 120 ortsveränderlichen Geräten in der Werkstatt:

FallDurchgefallenRechnungFehlerquote
nur Messung gezählt2 Geräte2 ÷ 120 × 1001,7 %
mit vorher aussortierten Geräten2 + 3 Geräte5 ÷ 120 × 1004,2 %

Im ersten Fall läge eine Verlängerung von 6 auf bis zu 12 Monate nahe. Richtig gerechnet liegt die Quote aber über 2 %. Die Frist bleibt bei 6 Monaten, und der Betrieb sollte sich ansehen, warum gerade so viele Kabel und Stecker kaputtgehen.

Wer die Prüfung durchführen darf

Verantwortlich ist eine Elektrofachkraft, die zugleich zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV ist. Die DGUV Information 203-071 nennt dafür eine elektrotechnische Fachausbildung, mindestens ein Jahr Berufserfahrung und eine zeitnahe Tätigkeit in diesem Bereich. Bei der Prüfung ist die befähigte Person fachlich nicht weisungsgebunden (§ 14 Abs. 6 BetrSichV).

Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen ortsveränderliche Geräte messen, wenn sie geeignete Prüfgeräte verwenden und unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft arbeiten. Die alten Durchführungsanweisungen zu Tabelle 1B lassen sie bei geeigneten Messgeräten zwar noch selbst verantwortlich prüfen, nach der DGUV Information 203-071 erfüllen sie die Anforderungen an eine Prüfperson aber nicht. Eigenverantwortlich prüfen sollten sie deshalb nicht. Dasselbe gilt laut DGUV für die „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“. Sie kann im Prüfteam helfen, mehr aber nicht.

Daraus ergibt sich die Antwort auf die häufige Frage, ob ein Betrieb selbst prüfen darf. Ja, wenn er eine eigene Elektrofachkraft hat oder eine externe Elektrofachkraft die Verantwortung übernimmt. Ein Schreinermeister ohne elektrotechnische Ausbildung kann sich ein Prüfgerät kaufen, darf damit aber keine DGUV V3 Prüfung in Eigenregie machen.

Ablauf einer Geräteprüfung

Die DGUV Information 203-070 beschreibt die Wiederholungsprüfung nach VDE 0702 in festen Schritten:

  1. Schutzklasse am Typschild feststellen. Das Doppelquadrat fehlt nicht selten auch bei schutzisolierten Geräten wie Leitungsrollern oder Kernbohrmaschinen, die Prüfperson muss das Gerät dann selbst einordnen.
  2. Besichtigen: Stecker, Knickschutz, Zugentlastung, Gehäuse, Schutzhaube.
  3. Messen: Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Schutzleiter- oder Berührungsstrom.
  4. Erproben: Schalter, Sicherheitseinrichtungen, Funktionsprobe unter Last.
  5. Bewerten, nächsten Prüftermin festlegen, dokumentieren und kennzeichnen.

Das Besichtigen ist der wichtigste Schritt. Laut DGUV werden dabei rund 80 % aller Mängel gefunden. Typisch sind beschädigte Leitungen, fehlender Knickschutz, defekte Stecker und gebrochene Gehäuse. Auch die Leitungsart wird bewertet. Für Handwerkzeug im gewerblichen Einsatz verlangt die DGUV mindestens eine Gummischlauchleitung H05RN-F oder H05BQ-F, im Freien und auf Baustellen bei Verlängerungen H07RN-F oder H07BQ-F. Eine dünne PVC-Leitung vom Baumarktgerät fällt an dieser Stelle durch, auch wenn alle Messwerte stimmen.

Die Grenzwerte aus Tabelle 1 der DGUV Information 203-070:

MessungSchutzklasse ISchutzklasse IISchutzklasse III
Schutzleiterwiderstand≤ 0,3 Ω bis 5 m, je weitere 7,5 m +0,1 Ω, max. 1 Ωentfälltentfällt
Isolationswiderstand≥ 1 MΩ (Heizelemente ≥ 0,3 MΩ)≥ 2 MΩ≥ 0,25 MΩ
Schutzleiterstrom≤ 3,5 mAentfälltentfällt
Berührungsstrom≤ 0,5 mA (Teile ohne PE)≤ 0,5 mAentfällt

Der Schutzleiterwert gilt für Leitungen bis 1,5 mm², bei größerem Querschnitt wird der Grenzwert berechnet. Ein Gerät, das knapp unter dem Grenzwert liegt, ist nicht automatisch in Ordnung. Laut DGUV liegen Schutzleiterwiderstände meist unter 0,1 Ω und Isolationswerte oft weit über 100 MΩ. Ein Wert von 0,28 Ω kann auf korrodierte oder lockere Kontakte hindeuten. Eine gute Prüfperson schaut deshalb in die Messwerte der Vorprüfung statt nur auf das Wort „bestanden“.

Dokumentation und Prüfplakette

Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV muss das Ergebnis aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Pflichtangaben sind Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person. Elektronische Protokolle sind zulässig. Die DGUV empfiehlt, auch Geräte-ID, Prüfgerät, Messwerte und die nächste Frist festzuhalten. Mit alten Messwerten lässt sich später zeigen, ob eine Frist zu lang oder zu kurz war.

Eine Prüfplakette schreibt kein Regelwerk generell vor. Für Geräte, die an wechselnden Orten eingesetzt werden, verlangt § 14 Abs. 7 BetrSichV aber einen Nachweis der letzten Prüfung am Einsatzort. Für Montagekolonnen und Baustellen ist die Plakette mit Prüfdatum und nächstem Termin daher die einfachste Lösung, weil niemand einen Ordner mit auf die Baustelle nimmt.

Was die DGUV V3 Prüfung kostet

Einen amtlichen Preis gibt es nicht. Prüfdienste rechnen meist pro Gerät ab, dazu kommen oft Anfahrt, Plaketten und Protokoll. Die DGUV Information 203-071 rät in Anhang D, beim Angebotsvergleich auch nach dem Stundensatz der Prüfperson zu fragen. Aus Stückpreis und Stundensatz ergibt sich, wie viele Geräte pro Stunde geprüft werden sollen. Ist diese Zahl unrealistisch hoch, fehlt bei der Prüfung meist etwas.

Für den Vergleich empfiehlt die DGUV Gerätegruppen mit ähnlichem Aufwand: Verlängerungen und Leitungsroller, Elektrohandwerkzeuge, Handleuchten, Sondergeräte wie Schweißstromquellen und Stromerzeuger. Eine Kabeltrommel ist schneller geprüft als ein Schweißgerät nach VDE 0544-4.

Das folgende Rechenbeispiel zeigt den Weg. Stundensatz, Anfahrt, Plakettenpreis und Durchsatz sind Annahmen und müssen durch die eigenen Angebotswerte ersetzt werden.

PostenAnnahmeRechnungBetrag
Prüfzeit80 Geräte, 8 Geräte je Stunde80 ÷ 810 h
Arbeitszeit75 € je Stunde netto10 h × 75 €750 €
AnfahrtPauschale1 × 40 €40 €
Plaketten, Protokoll0,50 € je Gerät80 × 0,50 €40 €
Summe je Prüfungnetto750 € + 40 € + 40 €830 €
Je Gerätnetto830 € ÷ 8010,38 €

Die Frist bestimmt die Jahreskosten stärker als der Stückpreis. Angenommen, von den 80 Geräten sind 50 in der Werkstatt (Richtwert 6 Monate) und 30 auf Baustellen (Richtwert 3 Monate). Das ergibt 50 × 2 + 30 × 4 = 220 Einzelprüfungen im Jahr, bei 10,38 Euro rund 2.280 Euro netto. Liegt die Fehlerquote in der Werkstatt dauerhaft unter 2 % und wird die Frist dort auf 12 Monate verlängert, sind es 50 × 1 + 30 × 4 = 170 Prüfungen und rund 1.760 Euro. Die Baustellengeräte bleiben bei 3 Monaten, denn dort verschleißen Kabel und Stecker am schnellsten.

Eine eigene Elektrofachkraft mit Prüfgerät lohnt sich vor allem bei großem Gerätepark und kurzen Baustellenfristen. Dann fallen keine Anfahrten an, und defekte Geräte werden sofort erkannt, nicht erst beim nächsten Termin des Dienstleisters.

Was ohne Prüfung droht

Nach § 4 Abs. 4 BetrSichV dürfen prüfpflichtige Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn die Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden. Ein Bohrhammer ohne gültige Prüfung darf also streng genommen gar nicht benutzt werden.

Verstöße gegen § 5 Abs. 1 bis 3 DGUV Vorschrift 3 sind nach § 9 der Vorschrift Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 209 SGB VII. Das Bußgeld kann bis zu 10.000 Euro betragen. Schwerer wiegt der Ernstfall: Wer einen Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht, haftet nach § 110 SGB VII dem Sozialversicherungsträger für dessen Aufwendungen. Eine jahrelang ausgesetzte Geräteprüfung macht es schwer, sich dagegen zu wehren. Sachversicherer können eigene Prüfvorgaben in ihren Bedingungen haben, darauf weist auch die DGUV hin. Was im eigenen Vertrag steht, verrät nur der Blick in die Police.

Zum Hintergrund: Laut DGUV melden die Betriebe jedes Jahr rund 2.500 Arbeitsunfälle mit elektrischem Strom, einige davon tödlich.

Reform 2026: Was sich ändern soll

Im zweiten Entlastungskabinett am 15. Juli 2026 hat die Bundesregierung die Überarbeitung der Prüfpflicht als Maßnahme Nr. 19 in ihren Bericht aufgenommen. Die DGUV Vorschriften 3 und 4 sollen zusammengelegt und die Prüfpflicht vereinfacht werden. Die Bundesregierung sieht darin ein Entlastungspotenzial von rund 720 Millionen Euro im Jahr. Zuständig ist allerdings nicht der Gesetzgeber, sondern die Selbstverwaltung der Unfallversicherung.

Die DGUV hat am 17. Juli 2026 bestätigt, dass die Überarbeitung bereits läuft. Gleichzeitig betont sie, dass Betriebe schon heute Spielraum haben. Die BG ETEM nennt als Beispiel die selten genutzte Kaffeemaschine, bei der längere Fristen gerechtfertigt seien. Stand Oktober 2026 liegt kein neuer Vorschriftentext vor. Bis dahin gelten DGUV Vorschrift 3, die Tabellen 1A und 1B und § 14 BetrSichV unverändert.

Für Betriebe mit Elektrowerkzeug auf Baustellen dürfte sich wenig ändern. Wie die Vereinfachung aussieht, ist offen. Die BG ETEM nennt als Beispiel für längere Fristen aber gering beanspruchte Geräte. Eine Flex, die täglich im Schleifstaub liegt, gehört nicht dazu.

Checkliste für den Betrieb

  1. Geräteliste anlegen: alle eigenen, gemieteten, geliehenen und geduldeten privaten Geräte mit Inventarnummer.
  2. Einsatzbereiche festlegen: Büro, Lager, Werkstatt, Baustelle, besondere Beanspruchung wie Metallschleifen.
  3. Fristen in der Gefährdungsbeurteilung festschreiben, Abweichungen von Tabelle 1B begründen.
  4. Prüfperson auswählen und Qualifikation schriftlich bestätigen lassen.
  5. Bei Dienstleistern Stundensatz und Prüfumfang nach VDE 0702 ins Angebot schreiben lassen.
  6. Durchgefallene Geräte sofort kennzeichnen und sperren, auch aussortierte Geräte in die Fehlerquote zählen.
  7. Protokolle bis zur nächsten Prüfung aufbewahren, Messwerte möglichst länger.
  8. Nachweis am Einsatzort sicherstellen: Plakette oder digitales Protokoll auf der Baustelle.
  9. Beschäftigte zur Sichtkontrolle vor jeder Benutzung und zur täglichen RCD-Prüftaste unterweisen.
  10. Fehlerquote nach jeder Runde auswerten und Fristen anpassen.

Häufige Fragen zur DGUV V3 Prüfung

Was wird bei einer DGUV V3 Prüfung geprüft?

Besichtigt, gemessen und erprobt wird jedes Gerät. Die Messungen umfassen je nach Schutzklasse Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand und Schutzleiter- oder Berührungsstrom. Erprobt werden Schalter und Schutzeinrichtungen, etwa die Schutzhaube am Winkelschleifer.

Ist der Prüfaufkleber Pflicht?

Nicht grundsätzlich. Pflicht ist die Dokumentation nach § 14 Abs. 7 BetrSichV. Bei Geräten an wechselnden Einsatzorten muss der Nachweis vor Ort verfügbar sein, und dafür ist die Plakette das praktischste Mittel.

Darf jeder Elektriker prüfen?

Jede Elektrofachkraft mit passender Erfahrung und zeitnaher Tätigkeit im Prüfbereich. Ein Elektroinstallateur ohne Prüfpraxis und ohne aktuelle Kenntnis der VDE 0702 erfüllt die Anforderungen der DGUV Information 203-071 nicht automatisch.

Was ist der Unterschied zwischen DGUV V3 und DGUV V4?

Inhaltlich keiner. Welche Nummer gilt, hängt vom Unfallversicherungsträger ab. Mit der laufenden Reform sollen beide Vorschriften zusammengelegt werden.

Fazit

Für Elektrowerkzeug im Betrieb sind 6 Monate der Startwert, auf Baustellen 3 Monate, in der Werkstatt höchstens 12 Monate. Betriebe sollten die Fristen nach Einsatzbereich trennen und mit der echten Fehlerquote arbeiten, aussortierte Geräte eingerechnet. Bei Angeboten zählen Stundensatz und Prüfumfang mehr als der Stückpreis. Die Reform von 2026 ändert bis zu einem neuen Vorschriftentext nichts an diesen Pflichten.

Quellen

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